Name:
Avukat Dr. Fatih Dogan LL.M
Email: dogan_fatih@yahoo.com
DAS TÜRKISCHE
GESELLSCHAFTSRECHT
IN DER UNTERNEHMENSPRAXIS
Inhalt Seite
I. Allgemeines.....................................................................................2
II. Einleitung.........................................................................................2
III. Gemeinsame
Merkmale.................................................................3
IV. Die
GmbH........................................................................................4
1. Allgemeines................................................................................4
2. Gründung...................................................................................4
a) Gesellschaftsvertrag............................................................. 4
b) Die
Genehmigung des Handelsministeriums........................ 5
c) Einzahlung
des Grundkapitals.............................................. 5
d) Eintragung
und Bekanntmachung........................................ 5
3. Organe....................................................................................5
4. Rechtsstellung
der Gesellschafter und deren Haftung..............6
5. Das
Stammkapital....................................................................6
6. Auflösung
und Beendigung.......................................................6
V. Die
AG....................................................................................6
1.Allgemeines................................................................................. 6
2.
Gründung................................................................................... 7
A) Einleitungsgründung.................................................................7
a) Feststellung
der Satzung..................................................... 7
b) Die
Genehmigung des Handelsministeriums...................... 7
c) Einzahlung
des Grundkapitals............................................ 8
d) Eintragung
und Bekanntmachung....................................... 8
B) Stufengründung........................................................................8
3.
Organe....................................................................................... 9
4. Rechtsstellung der Gesellschafter und deren
Haftung.............. 9
5. Das
Kapital................................................................................ 10
6. Auflösung und
Beendigung........................................................ 10
7.
Besonderes................................................................................ 10
VI. Niederlassungen,
Verbindungsbüros und Beteiligungen......11
1. Niederlassung...........................................................................11
2. Verbindungsbüros......................................................................11
3. Beteiligungen.............................................................................11
VII. Investitionsrecht
für Ausländer..................................................11
VIII. Freihandelszone........................................................................12
IX. Resümee....................................................................................12
I. Allgemeines
Die Dynamik der europäischen
Wirtschafts- und Integrationspolitik konnte die Türkei
als Anrainerstaat zu Europa und als
ein wichtiges Verbindungsglied zwischen
Asien und Europa nicht unberührt
lassen. Der Beitritt der Türkei zur europäischen
Zollunion und deren Inkrafttreten am
31.12.1995 stellen nur eine logische
Konsequenz der rasanten
wirtschaftlichen Entwicklung der Vergangenheit dar.
Von Bedeutung ist die Zollunion
insbesondere innerhalb des deutsch-türkischen
Handels- und Wirtschaftsverkehrs.
Zur Bewältigung des angestrebten gemeinsamen
Wirtschaftsraums zwischen der EU,
ihren Mitgliedstaaten und der Türkei wurde
der größte Teil der Zölle
aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Vereinbarung
eines gemeinsamen Zolltarifs
gegenüber Drittstaaten getroffen.
Seitdem feststeht, dass sich die
Grenzen der EU auf Osteuropa ausdehnen, haben
ausländische Unternehmen die Türkei
zunehmend als lukrativen Investitionsstandort
entdeckt. Die Freihandelszone bietet
neben den staatlichen Förderprogrammen
der türkischen Regierung einen
zusätzlichen Anreiz für den ausländischen
Investor. Ein wesentlicher Aspekt
der Unternehmensgründung im Ausland ist
die Wahl der Rechtsform, derer man
sich bedient, um seine Wirtschaftsinteressen
effizient umzusetzen. Jede
Unternehmensgründung im Ausland unterliegt der
dort vorherrschenden
Rechtsordnung. So auch in der Türkei. Die Türkei hat
aber im Laufe der Zeit ein modernes
Gesellschaftsrecht etabliert und wie
in jedem anderen Land bedürfen
Entscheidungen zur Unternehmensgründung in
der Türkei einer rechtlichen und
wirtschaftlichen Betreuung, die sich an
den Bedürfnissen des Investors
orientiert. Diese Leitidee bezweckt die Erleichterung
der Entscheidungsfindung
hinsichtlich der Wahl der Rechtsform, im Falle
eines unternehmerischen Vorhabens in
der Türkei
II.
Einleitung
Das türkische
Gesellschaftsrecht (Þirketler Hukuku)
kennt, vergleichbar dem deutschen
Gesellschaftsrecht, zwei Arten von
Gesellschaften: Die Personen- und die
Kapitalgesellschaften. Ausgangpunkt
ist Artikel 520 des türkischen Schuldrechts
(Borçlar Kanunu /BK). Gemäß Artikel
520 ist unabdingbare Voraussetzung für
das Vorliegen einer
Personengesellschaft ein Vertrag, der auf einen gemeinsamen
Zweck gerichtet ist. Des weiteren sind die Gesellschafter zur Förderung
dieses Zwecks verpflichtet.
Entscheidendes Kriterium ist dieser Zweck. Alle
Gesellschaften zum Zwecke der
Gewinnerschaffung sind im türkischen Handelsgesetzbuch
( Ticaret Kanunu / TTK) in Art.136 nach dem “Numerus clausus”
Prinzip
geregelt. Handelsgesellschaften sind
danach die Kollektivgesellschaft (kollektif
þirket), die Kommanditgesellschaft
(komandit þirket), die Kommanditgesellschaft
auf Aktien (sermayesi paylara
bölünmüþ þirket), die Aktiengesellschaft (anonim
þirket),die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited
þirket) und die Genossenschaft (kooperatif
þirket). Soweit der Gesellschaftszweck
ideeller Natur ist, handelt es sich
um Vereine und Stiftungen nach dem türkischen
Zivilgesetzbuch. Im folgenden werden aufgrund ihrer vorrangigen Bedeutung
für ausländische Investoren die GmbH
und die Aktiengesellschaft behandelt.
Bei der Unternehmensgründung in der
Türkei überwiegen diese beiden Rechtsnormen,
wie wir später darstellen werden.
III.
Gemeinsame Merkmale
Alle Handelsgesellschaften sind im
türkischen HGB in Art.136 nach dem “Numerus
clausus” Prinzip geregelt.
Kennzeichnend für die GmbH und AG sind folgende
Grundregeln:
Handelsgesellschaften
erwerben Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung in
das Handelsregister.
· Im
türkischen Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz des Numerus Clausus. Nur
die in Art.136 HGB genannten
Rechtsformen stehen als Gesellschaftstyp zur
Disposition.
· Die
Handelsgesellschaften können nur im Rahmen des Gesetzes und des
Gesellschaftsvertrages
Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen.
· Der
Handelsgesellschaftsvertrag ist in schriftlicher Form zu verfassen. Eine
notarielle Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages ist nicht erforderlich,
jedoch ist die notarielle
Beglaubigung der Unterschrift als Mindestanforderung
gesetzlich vorgesehen.
· Alle
Handelsgesellschaften besitzen mit Eintragung die Kaufmannseigenschaft.
· Für
die Eintragung einer GmbH und einer AG in das Handelsregister bedarf es
einer Genehmigung des
Gesellschaftsvertrages vom Industrie- und Handelsministeriums.
Ohne dessen Genehmigung ist eine
Eintragung nicht möglich. Selbst Satzungsänderungen
nach einer Eintragung sind
genehmigungspflichtig durch die Handelskammer.
· Die
GmbH und AG unterliegen einer permanenten staatlichen Aufsicht. Gem.
Art 274 I des türkischen HGB
unterliegen die Geschäfte der Gesellschaft
der Beaufsichtigung des
Handelsministeriums (im einzelnen s.u.).
Zu beachten ist ergänzend –
insbesondere für Ausländer - das Kapitalmarktgesetz, dem die
AG unterliegt und sonstige
verschiedene Sondergesetze, wie z.B. die Bestimmungen
für Banken, Leasing,
Sonderfinanzierungsgesellschaften und Versicherungen.
IV. Die
GmbH
1.
Allgemeines
Die GmbH (limited þirket) wird im
türkischen HGB in Art. 504 definiert. Gemäß dieses Artikels
sind Gesellschafter mindestens zwei
natürliche oder juristische Personen
und 50 Gesellschafter bilden die Obergrenze.
Das Abfallen auf eine
Einmanngesellschaft führt nicht automatisch zur Auflösung
der GmbH, vielmehr ist ein
Gerichtsurteil erforderlich.
Die GmbH erwirbt die Rechtsfähigkeit
als GmbH mit der Eintragung ins Handelsregister
(türk. HGB Art. 512). Mit der
Eintragung wird die Handelsgesellschaft kaufmännisch tätig.
Die Gesellschafter müssen einen
gesetzlichen, nicht verbotenen, gemeinsamen Zweck
verfolgen, der nicht unter eine
Gewerbeart fällt, für die eine
gesetzlich
vorgeschriebene Gesellschaftsform
zwingend vorgeschrieben ist. Beispielsweise
im Bankgewerbe oder
Versicherungsgewerbe ist die Wahl der Gesellschaftsform
eingeschränkt. Das gilt ebenso für
Kapitalanlagegesellschaften, für die
die Gesellschaftsform der
Aktiengesellschaft zwingend vorgeschrieben ist.
Die GmbH hat ein in Stammeinlagen
zerlegtes Stammkapital, das im Gesellschaftsvertrag
durch die Gesellschafter festgelegt
wird. Bei der Abstimmung sind alle Gesellschafter
gleichberechtigt. Die GmbH beruht
insgesamt auf einen Vertrag mit Bestimmungen
über das Innenverhältnis sowie das
Außenverhältnis der Gesellschaft.
Die GmbH haftet nur mit der
Stammeinlage. Die einzelnen Gesellschafter
haften nicht mit ihrem persönlichen
Vermögen. Eine Ausnahme hiervon gibt
es jedoch für den Fall, dass die
Gesellschaft gegenüber dem Staat Verbindlichkeiten
hat. Die GmbH unterliegt der
Rücklagepflicht. Gemäß Art. 466 Abs. 1 des
türkischen HGB beträgt die
Rücklagepflicht 5 % des Nettogewinns und zusätzlich
gemäß Art. 466 Abs. 2 des türkischen
HGB 10 % des ausgeschütteten Gewinns.
2. Gründung
Die
Gründung einer GmbH erfolgt in drei Schritten:
a) Gesellschaftsvertrag:
Mit dem Abschluss des
Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei
Personen
beginnt die eigentliche Gründung der
GmbH. Der Gesellschaftsvertrag muss
schriftlich abgeschlossen werden und
unterliegt gesetzlich vorgegebenen
Mindestanforderungen. Ohne dessen Einhaltung
wird die Eintragung ins Handelsregister
abgelehnt. Zu den
Mindestanforderungen zählen die Angaben über die Gesellschafter,
d.h. deren Namen, Familiennamen,
Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.
Zu den Mindestanforderungen zählen
auch die Angaben über die Gesellschaft,
d.h. deren Name, Sitz, Stammkapital,
Gesellschaftszweck und Geschäftsdauer,
sowie Gewinn- und
Verlustbeteiligung. Gemäss Art. 45 des türkischen HGB
muss der Gesellschaftsname
Rückschlüsse auf den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
zulassen und in türkischer Sprache
sein. Ist der Gesellschaftsname eines
Gesellschafters mit dem des
Unternehmens identisch, muss dieser ausgeschrieben
werden.
b) Die Genehmigung durch
das Handelsministerium:
Zur Errichtung einer GmbH ist eine Genehmigung
durch das Handelsministerium erforderlich.
Der Antrag muss eine sechsfach
notariell beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
enthalten. Soweit eine juristische Person Gesellschafter der GmbH ist, bedarf es
einer beglaubigten Ausfertigung des
Beitrittsbeschlusses.
Eine Investitionserlaubnis für
Ausländer ist nicht mehr erforderlich.
c) Einzahlung des Grundkapitals
Das Stammkapitel der GmbH (derzeit 5
Milliarden TL) ist in einer bestimmten Höhe
in türkische Lira (TL) auszustatten.
Es reicht aus, wenn bei der Gründung
der Gesellschaft eine
Verpflichtungserklärung abgegeben wird, dass das Stammkapital
eingezahlt wird.
d) Eintragung und
Bekanntmachung
Gemäss Art. 511 des türkischen HGB
hat für die endgültige Errichtung der GmbH
die Eintragung in das
Handelsregister zu erfolgen und ist im Handelsregisterblatt
bekannt zu machen. Nach Art. 512 des
türkischen HGB erwirbt die GmbH mit
der Eintragung Rechtspersönlichkeit.
Zu Beginn der Tätigkeit der
Gesellschaft müssen die Gesellschafter, vor der
Eintragung in das Handelsregister
oder am gleichen Tag, beim Steueramt einen
Antrag stellen. Das Steueramt prüft
die Angaben der Gesellschaft und gibt
der Gesellschaft eine
Steuerregisternummer. Nachdem die genannten Hürden
genommen wurden, kann die GmbH in
der Türkei aktiv werden.
Es muss mit Gründungskosten in Höhe
von etwa 2 Milliarden TL (1.200,00 €)
gerechnet werden, die sich aus
Notargebühren und Gebühren an die Gemeinde
zusammensetzen. Entscheidend bei der
Berechnung der Gründungskosten sind
hier die Höhe des Stammkapitals und
die Größe der angemieteten Räume.
3. Organe
Der Wille der Gesellschaft äußert
sich durch die Gesellschaftsorgane. Die Gesellschaft ist
für die Geschäfte ihrer Organe
verantwortlich. Gemäss Art. 47 des türkischen
Zivilrechts erwirbt die Gesellschaft
die Geschäftsfähigkeit nach der Gründung
der Gesellschaftsorgane.
Die türkische GmbH besitzt nach dem
Gesetz üblicherweise 2 Organe: Die
Gesellschafterversammlung und die
Geschäftsführer. Hier ist darauf hinzuweisen,
dass jetzt auch ein ausländischer
Staatsbürger Geschäftsführer einer GmbH sein kann.
Wenn es mehr als 20 Gesellschafter
gibt, so gibt es ein weiteres Organ: die Kontrolleure.
Fehlt ein notwendiges Organ, kann das
zur Auflösung der Gesellschaft führen
(HGB Art. 548). Auf der
Gesellschafterversammlung haben die Gesellschafter
das Recht, aufgrund ihres Anteils an
der Gesellschaft, bei wirtschaftlichen
und verwaltungstechnischen
Entscheidungen mitzuwirken.
4.
Rechtsstellung der Gesellschafter und deren Haftung
Die Rechtsstellung der
Gesellschafter ist für jeden Gesellschafter durch die
jeweiligen
Gesellschaftsanteile ausgestaltet. Aus der Rechtsstellung lassen
sich die jeweiligen Rechte und
Pflichten der Gesellschafter ableiten. Dazu
zählen Vermögensrechte, in Form von
Gewinnbeteiligung und Nichtsvermögensrechte,
in Form von Stimmrechten. Die
Gesellschafter haften gegenüber Dritten nur
mit der Stammanlage, nicht mit ihrem
persönlichen Vermögen. Eine Ausnahme
hiervon bilden Schulden der
Gesellschaft gegen den Staat, z.B. in Form von
Steuern und
Sozialversicherungsleistungen. Diese können, entsprechend der
Gesellschaftsanteile der einzelnen
Gesellschafter, persönlich eingetrieben
werden. Hält ein Gesellschafter 10%
an einer GmbH, so haftet er mit 10%
der staatlichen Gesamtschulden der
GmbH mit seinem privaten Vermögen.
5. Das
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt z. Z.
mindestens 5 Milliarden TL (ca. 3.300,00 €).
Der Mindestbetrag jedes Gesellschafters
beträgt 25 Millionen TL. Die Stammeinlage
kann in Geld oder Sachleistung
erfolgen. Bei einer Sacheinlage ist jedoch
die Wertfestsetzung durch
Gerichtsbeschluss einzuholen. Die GmbH-Anteile
sind, im Gegensatz zur AG, nicht
verkehrsfähig. D.h., zum Verkauf und zur
Übertragung der Anteile ist die
Zustimmung der übrigen Gesellschafter und
eine notarielle Beglaubigung
notwendig. Für Gesellschaftsanteile dürfen
keine Wertpapiere sondern nur
Beweisurkunden ausgestellt werden. Die Umwandlung
der GmbH in eine AG ist damit
ausgeschlossen.
6.
Auflösung und Beendigung
Die Auflösung der Gesellschaft,
geregelt in Art. 549 des türkischen HBG, richtet
sich nach dem Inhalt des
Gesellschaftsvertrages und setzt einen Beschluss
der Gesellschafter mit einer
dreiviertel Personen- und Kapitalmehrheit voraus.
Des weiteren
ist eine Auflösung durch Konkurseröffnung, Gerichtsurteil auf
Antrag eines Gesellschafters oder
andere gesetzliche Bestimmungen möglich
(vgl. türk. HGB 556/274 oder türk.
HGB 522/I). Soweit die Auflösung nicht
im Wege des Konkurses erfolgt, ist
sie von dem Geschäftsführer zur Eintragung
und Bekanntmachung beim
Handelsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt
nach Maßgabe der Regeln über die
Liquidation der AG.
V. Die AG
1.
Allgemeines
Nach Art.269 des türkischen HGB, ist
die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
wobei für
die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft gegenüber den Gläubigern nur mit
dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird.
Sie hat ein in Aktien zerlegtes
Stammkapital. Aber diese Norm kann
nicht als Definition der Aktiengesellschaft
in dem Sinne verstanden werden, dass
immer dann, wenn die genannten Kriterien
erfüllt sind, eine solche
Gesellschaft vorliegen würde. Denn auch eine GmbH
ist eine Gesellschaft mit den
gleichen Eigenschaften. Ob sich die Gesellschafter
so oder anders organisieren wollen,
steht ihnen frei. Eine AG liegt vor,
wenn die Gesellschafter diese
Rechtsform wählen und eine entsprechende Eintragung
ins Handelsregister erfolgt. Weitere Vorschriften die zu beachten sind,
enthält das Kapitalmarktgesetz. Die
Rechtsform der AG ist zwingend für Banken,
Versicherungen, Leasingunternehmen
und Kapitalanlageunternehmen vorgeschrieben.
Die AG ist eine Kapitalgesellschaft,
losgelöst von der Persönlichkeit ihrer
Gesellschafter. Maßgebend ist die
Kapitalbeteiligung. Der Bestand der AG
ist daher unabhängig von einer
Auswechselung der Gesellschafter. Sie wird
eine juristische Person mit der
Eintragung ins Handelsregister und besteht
aus mindestens fünf natürlichen oder
juristischen Personen, die einen gemeinsamen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
Mit der Eintragung ins Handelsregister
wird die AG Trägerin von Rechten und
Pflichten, unabhängig von den Gesellschaftern.
Ebenso wie die anderen
Handelsgesellschaften, wird die AG Kaufmann mit der
Eintragung ins Handelsregister.
Zudem besitzt die AG ein eigenes
Vermögen.
Sie unterhält eine Firma und beruht
auf einem Vertrag. Es ist ein bestimmtes
Grundkapital als Mindestkapital
vorgesehen.
Wie bereits erläutert, haften die
Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen
Vermögen. Grundsätzlich sind die
Gesellschafter gleichberechtigt.
Von dieser Grundkonzeption her ist
die AG als Publikumsgesellschaft angelegt,
die einem breiten Anlegerkreis offen steht.
Die Aktiengesellschaft in der Türkei
kennt zwei Gründungsnormen:
Die Einheitsgründung gemäß Art. 303
des türkischen HGB und die Stufengründung gemäß
Art. 281 ff. des türkischen HGB. In der
Praxis ist in der Türkei die Einheitsgründung
die verbreiteteste Form der AG, da
ihre Gründung - im Gegensatz zur Stufengründung
- wesentlich einfacher abzuwickeln
ist.
2. Gründung
A) Einheitsgründung
Die Einheitsgründung ist dadurch
charakterisiert, dass die Gesellschafter bei Gründung
der AG im Vorfeld sämtliche Aktien der
Gesellschaft übernehmen. Die Gründung
selbst erfolgt folgendermaßen:
aa) Feststellung der Satzung
Die Feststellung der Satzung
markiert den Beginn der Einheitsgründung. In
der Satzung ist die Form der
Einheitsgründung festzustellen Es bedarf der
notariellen Beglaubigung der Unterschriften
aller Gründungsmitglieder. Die
Satzung muss einen bestimmten
Mindestinhalt aufweisen. Dieser setzt sich
aus dem Gesellschaftszweck der
Firma, dem Sitz der Firma, die Art und die
Höhe des Grundkapitals, die Anzahl
der Aktien sowie die Bestimmung ihres
Nominalwerts und der Dauer der
Gesellschaft zusammen. Außerdem sind die
Mitglieder des Verwaltungsrats
(Vorstand ) und die Kontrolleure (auch Revisoren
genannt) in der Satzung zu
bestellen.
bb) Genehmigung durch das Handelsministerium
Die Genehmigung der Satzung durch
das Handelsministerium ist obligatorisch. Mit
dem Antrag ist die Satzung mit sechs
notariell beglaubigten Ausfertigungen
einzureichen. Eine Bankbestätigung
über die Mindesteinlagen ist nicht mehr
erforderlich. Ist einer der
Gesellschafter eine juristische Person, ist
dem Antrag eine Ausfertigung des Beitrittsbeschlusses der
zuständigen Organe
beizufügen. Das Handelsministerium
prüft neben der Gesetzmäßigkeit der Satzung
auch deren wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit. Abhängig von der wirtschaftlichen
Ausrichtung der Gesellschaft, die
besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegt,
können zusätzliche Unterlagen
erforderlich sein.
cc) Einzahlung des Grundkapitals
Das Stammkapitel der AG beträgt
derzeit 50 Milliarden TL ( ca. 33.300,00 €)
und es genügt, wenn die
Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtungserklärung
zur Zahlung abgeben.
dd) Eintragung und Bekanntmachung
Gemäß Art. 300 des türkischen HGB
hat für die endgültige Errichtung der AG
die Eintragung in das
Handelsregister zu erfolgen und diese ist dann in
dem Handelregisterblatt bekannt zu
machen. Dem Antrag ist die Bescheinigung
des Handelsregisters und der
Gesellschaftsvertrag beizufügen. Mit Eintragung
erwirbt die Gesellschaft
Rechtspersönlichkeit.
Soweit die genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, kann die Tätigkeit aufgenommen
werden.
B) Stufengründung
Die Stufengründung ist dadurch
charakterisiert, dass im Gründungsstadium die
Gründer einen Teil der Aktien selbst
übernehmen und der Rest beim Publikum
untergebracht wird. Die formale
Abwicklung gleicht der Einheitsgründung
mit folgenden Besonderheiten:
- Feststellung
und Unterzeichnung der Satzung,
- Genehmigung
der Satzung durch den Kapitalmarktausschuss,
- Genehmigung
durch das Industrie- und Handelsministerium,
- Eintragung
beim Kapitalmarktausschuss,
- Genehmigung
durch die Gründungsversammlung,
- 10
% des Grundkapitals sind auf ein Sperrkonto der Firma einzuzahlen,
- Registrierung
der Aktien für das Publikum beim Kapitalmarktausschuss.
- Die
vom Ausschuss als erforderlich angesehenen Informationen sind in
einem Prospekt aufzunehmen. Der
Prospekt ist innerhalb von 15 Tagen nach
der Eintragung der Aktien ins
Handelsregister einzutragen und bekannt zu
machen.
- Das
Publikum ist durch Rundschreiben zum Aktiezeichnen aufzufordern.
- Eine
Gründungsversammlung ist einzuberufen.
3. Organe
Das türkische HGB sieht als
Mindestvoraussetzung drei Organe vor, den Verwaltungsrat,
die Generalversammlung und die
Kontrolleure.
Der Verwaltungsrat wird durch die
Generalversammlung gewählt. Er leitet und
vertritt die Gesellschaft nach
außen. Der Umfang der Vertretung wird durch
den Gegenstand der Gesellschaft
begrenzt. Der Verwaltungsrat besteht aus
mindestens drei natürlichen Personen
die gleichzeitig Aktionäre der AG
sein müssen. Hier unterscheidet sich
die AG von der GmbH, wo der Geschäftsführer
nicht Gesellschafter sein muss. Soweit
Nichtaktionäre in den Verwaltungsrat
gewählt werden, müssen diese
nachträglich Aktionäre werden. Bei den Mitgliedern
im Verwaltungsrat muss es sich nicht
um türkische Staatsbürger handeln.
Die Satzung kann Regelungen
enthalten, wonach die Vertretung des Verwaltungsrates
auf einen Direktor übertragen wird.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates
dürfen höchsten auf die Dauer von
drei Jahren bestellt werden, können jedoch
wiedergewählt werden.
Im Rahmen der Geschäftsführung
haftet der Vorstand gegenüber den Aktionären
für eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung. Die Verwaltungsratmitglieder können
in bestimmten Ausnahmesituationen
für Handlungen durch die Gesellschaft,
den einzelnen Aktionär und die
Gesellschaftsgläubiger haftbar gemacht werden.
Die Generalversammlung ist das
Beschlussorgan. Sie ist als oberstes Organ maßgehend
für alle wichtigen und wesentlichen
Entscheidung im Interesse der Gesellschaft.
Die Kontrolleure verkörpern die
Funktion eines Aufsichtsrates. Sie bestehen aus
maximal fünf Personen und überwachen
die Tätigkeit der AG und des Vorstandes.
Die Mitglieder dieses Gremiums
müssen nicht Aktionäre sein. Sie werden bei
der Gründung für die Dauer von einem
Jahr, danach für drei Jahre bestellt.
Wichtig ist, dass juristische
Personen ebenfalls die Funktionen eines Kontrolleurs
ausüben können. Allerdings ist die
Mitgliedschaft ausländischer natürlicher
oder juristischer Personen zu einer
bestimmten Quote an die türkische Staatsangehörigkeit
geknüpft. Erst wenn diese erfüllt
ist, kann ein Ausländer Kontrolleur sein.
4.
Rechtsstellung der Gesellschafter und deren Haftung
Nach Art. 269 des türkischen HGB ist
das Grundkapital der AG in Aktien aufgeteilt.
Mitglied ist jeder, der die Aktie
der AG erwirbt oder zeichnet. Aus der
Mitgliedschaft ergeben sich eine
Vielzahl von Rechten und Pflichten für
den Aktionär. Eine Pflicht des
Aktionärs ist die Leistung der von ihm übernommenen
Kapitaleinlage. Eine Befreiung von
dieser Pflicht ist ausgeschlossen, wie
auch die Möglichkeit die Einlage
zurückzufordern. Für diese gilt hinsichtlich
des Kapitals dasselbe, wie für die
GmbH. Sie müssen eine Mindestkapitaleinlage
nach dem Kapitalmarktgesetz
einbringen.
Ist die Zahl der Gesellschafter
kleiner als 5, ist die AG zu liquidieren.
Die Aktien laufen auf einen
bestimmten Nennwert. Sie verkörpern die Rechte
und Pflichten des Aktionärs. Nach
dem türkischen HGB ist es zulässig, den
Inhalt der Mitgliedschaftsrechte des
Aktionärs durch die Satzung zu erweitern
oder einzuschränken. Dadurch wird
beispielsweise der Erwerb einer Vorzugsaktie
möglich. Die Übertragung der Anteile
einer AG ist im Gegensatz zur GmbH
nicht zustimmungspflichtig. Das bedeutet, dass die
Anteile eines Gesellschafters
unabhängig von den
Mitgesellschaftern veräußerbar sind. Diese Rechte können
jedoch durch die Satzung
eingeschränkt werden.
Die Aktienurkunden sind Wertpapiere,
die entweder auf den Inhaber oder
auf dessen Namen lauten.
Die AG haftet nur mit ihrem
Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften
daher nicht mit ihrem persönlichen
Vermögen für Verbindlichkeiten der AG.
Dabei gilt natürlich die Ausnahme
hinsichtlich der Einlage der Gesellschafter.
Im Rahmen der Geschäftsleitung
haftet der Vorstand für eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung gegenüber den
Aktionären. Bei Missbrauchstatbeständen ist
die Haftung einzelner
Vorstandsmitglieder gegenüber den Aktionären oder
Gesellschaftsgläubigern denkbar.
Grundsätzlich besteht eine Exkulpationsmöglichkeit.
Soweit der Aufsichtsrat seine
Amtsgeschäfte nicht ordnungsgemäß führt, kann
diesen ebenfalls eine Haftung
treffen.
5. Das
Kapital
Das Stammkapital der AG darf gemäß
Art. 272 des türkischen HGB nicht unter 50
Milliarden TL (ca. 33.300,00 Euro)
liegen. Es kann in Form von Geld oder
Sachleistungen eingebracht werden.
Nach dem türkischen HGB ist es nicht
erforderlich, die gesamte Summe
sofort zu entrichten. Es genügt, wenn seitens
der Gesellschafter in der Satzung
eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich
der Zahlung abgegeben wird.
6. Auflösung und Beendigung
Die Auflösung der Gesellschaft ist
in folgenden Fällen gesetzlich in Art. 434
des türkischen HGB geregelt:
Durch den Ablauf der in der Satzung
bestimmten Frist (diese Frist kann
jedoch auch verlängert werden),
Erreichen des Gesellschaftszwecks bzw. dessen
Unmöglichwerden, Verlust von zwei
Dritteln des Gesellschaftskapitals und
Fehlen eines Beschlusses der
Generalversammlung, Fusionierung mit anderen
Gesellschaften, Herabsetzung des
Grundkapitals, Absinken der Anzahl der
Aktionäre unter fünf, Eintritt eines
in der Satzung vorgesehenen
Auflösungsrundes,
Fehlen eines gesetzlich vorgesehenen
Organs, Unmöglichkeit der Zusammenkunft
der Generalversammlung,
Konkurseröffnung. Die Auflösung ist ins
Handelsregister einzutragen.
7.
Besonderes
Die Buchführungspflicht der AG
unterliegt einer gesetzlichen Regelung, die ernst genommen werden
sollte. Weiterhin kennt das türkische
Steuerrecht diverse Steuern, die dem
deutschen
Steuerrecht
unbekannt sind. Genannt seien die Anzeige- und Reklamesteuer,
Kommunikationssteuer, Umwelt- und
Fondsabgaben.
Im übrigen
kommen bei der Gründung der Gesellschaft weitere Kosten auf
die Gesellschafter zu. Diese sind
Notarkosten, die 1% des Gründungskapitals
betragen, eine Verwaltungsgebühr für
die Stadt i. H. v. 50 Millionen TL
(330,00), sowie die Gebühren beim
Handelsregister.
VI.
Niederlassungen, Verbindungsbüros und Beteiligungen
1. Niederlassung
Die Eröffnung einer Niederlassung in
der Türkei unterliegt denselben Anforderungen, wie
oben aufgezeichnet. Zu beachten ist,
dass die ausländische Niederlassung
keine Rechtspersönlichkeit erwirbt.
Die Niederlassung begründet trotzt dessen
einen Gerichtsstand des
ausländischen Unternehmens in der Türkei, so dass
das im Ausland ansässige Unternehmen
in der Türkei verklagt werden kann.
Die einfache Niederlassung kann aus
arbeits- und steuerrechtlichen Aspekten
gleichsam nachteilig sein.
2. Verbindungsbüros
Die Eröffnung eines Verbindungsbüros
kann ebenfalls in der Türkei erfolgen. Das
Verbindungsbüro erwirbt keine
Rechtspersönlichkeit. Der ausländische Investor
muss zudem ein Genehmigungsverfahren
einhalten. Das Verbindungsbüro darf
kein Handel betreiben und keine
Tätigkeiten ausüben, die außerhalb seines
Geschäftsbereiches liegen. Ein
Gerichtsstand in der Türkei wird durch das
Verbindungsbüro nicht begründet.
(Vgl. hierzu das Gesetz für ausländische
Direktinvestitionen.)
3. Beteiligungen
Beteiligungen unterliegen den
gleichen Vorschriften zur Gründung einer Gesellschaft
nach dem Gesetz für ausländische
Direktinvestitionen.
VII.
Investitionsrecht für Ausländer
Das Gesetz Nummer 4875 über ausländische
Direktinvestitionen, das das Gesetz zur
Förderung des ausländischen Kapitals
außer Kraft setzt, wurde am 17.06.2003
im Amtsblatt veröffentlicht und ist
nunmehr in Kraft getreten. Um die ausländischen
Investitionen zu fördern und die
Ansprüche des ausländischen Kapitals wahrzunehmen,
wurden die Unterschiede
zwischen den ausländischen und
türkischen Investitionen
vollständig beseitigt. In dem außer
Kraft gesetzten Gesetz zur Förderung
des ausländischen Kapitals musste
der ausländische Investor eine zusätzliche
Genehmigung durch das
Staatssekretariat für Finanzen und Außenhandel
erhalten,
um in der Türkei eine Gesellschaft errichten zu können. Durch die
neue
Anordnung wurde diese Voraussetzung
zur Genehmigung beseitigt. Dadurch wird
das Errichtungsverfahren vollständig,
wie bei den türkischen Gesellschaften
verwirklicht. Zusätzlich werden auch
Rechte und Verpflichtungen dieser Gesellschaften
mit ausländischem Kapital im Rahmen
des türkischen
Handelsgesetzes festgestellt, da
diese einer türkischen Gesellschaft gleichzusetzen
sind. Dadurch gibt man den
ausländischen Gesellschaften das “Gleichbehandlungsecht”
.
Was die Enteignung eines
Unternehmens betrifft, so hält sich die neue Anordnung
an das türkische Grundgesetz, dem
Enteignungsgesetz und den internationalen
Verträgen, die die Türkei
unterschrieben hat. Demgemäss können die Gesellschaften
mit dem ausländischen Kapital
enteignet werden, soweit die Voraussetzungen
in den diesbezüglichen Regelungen
erfüllt sind und der Wert der Gesellschaft
vom Staat vollständig bezahlt wurde.
Weil die Gesellschaften mit dem
ausländischen Kapital dem einer türkischen
Gesellschaft gleichstehen, wurden
auch die Einschränkungen zum Immobilienerwerb
dieser Gesellschaften beseitigt.
Jedoch gilt diese Freizügigkeit nur für
die ausländischen Gesellschaften,
die ihren Errichtungs- und
Verwaltungssitz
in der Türkei haben. Dagegen gilt
der Grundsatz der Gegenseitigkeit noch
immer für den Immobilienerwerb der
ausländischen natürlichen Personen in
der Türkei. Die neue Anordnung hat deutlich
gemacht, dass die Gesellschaften
mit ausländischem Kapital ihren
Nettogewinn aus ihren Tätigkeiten und Bearbeitungen
in der Türkei, ihre Dividende,
Verkaufs-, Liquidations- und Entschädigungsbeträge,
die Beträge, die für Lizenz,
Verwaltung und ähnliche Verträge zu zahlen
sind, den Grundbetrag und die Zinsen
der Außenkredite durch die Banken oder
private Finanzinstitute ins Ausland
frei transferieren dürfen.
Eine andere Regelung des neuen
Gesetzes ist, dass die internationalen Streitigkeiten
durch schiedsrichterliche
Entscheidungen gelöst werden können.
VIII.
Freihandelszone
Die Freihandelszone der Türkei
sollte bei der Entscheidung ausländischer Unternehmen, in
die Türkei zu investieren, nicht
unberücksichtigt bleiben. Ausgewiesene
Freihandelszonen sind Mersin,
Antalya, Ýzmir, Istanbul, Trabzon (Flughafen).
Die Produktion und der Handel in
diesen Zonen bieten, im Verhältnis zum
inneren Zollgebiet der Türkei, beachtliche
Vorteile. Diese sind folgende:
· Kein
Zwang, eine bestimme Form der Niederlassung, wie im inneren Zollgebiet, zu
errichten. Bei Bedarf können
Personengesellschaften gegründet werden.
· Die
Körperschafts- Einkommens- und die Mehrwertsteuer entfallen. Die
Quellsteuer bei Löhnen entfällt
ebenso.
· Etwaige
Einfuhrabgaben entfallen. In der Zone produzierte Waren können
in der Türkei eingeführt werden.
· Der
Verwaltungsaufwand ist wesentlich niedriger.
· Es
herrscht eine gute Infrastruktur. Die Zonen liegen meist an Häfen
und die Mietpreise sind niedrig.
· Es
herrscht ein 10 jähriges Streikverbot nach der Eröffnung des Unternehmens.
IX. Resümee
Das Investitionsvolumen
ausländischer Unternehmen in der Türkei nimmt stetig zu.
Die türkische Regierung baut von Tag
zu Tag die Hürden für ausländische
Investoren ab. Nach dem neuen
Ausländerinvestitionsgesetz werden die
in
der Türkei durch ausländische juristisch oder natürliche
Personen gegründete
Gesellschaften, auch bei der
Errichtung, den türkischen Gesellschaften gleichgestellt.
Insgesamt ist die Türkei schon jetzt
eines der interessantesten Investitionsländer der
Zukunft. So schlagen die
wirtschaftspolitischen Maßnahmen der
Vergangenheit,
die Entstaatlichung, insbesondere
die Privatisierung der Energie- und Telekommunikation,
positiv durch. In Verbindung mit dem
niedrigen Lohniveau, der Freihandelszone
und den staatlichen Förderprogrammen
kann die Türkei es mit jedem europäischen
Land aufnehmen.
Trotz dessen sollte der Eintritt in
den Markt mit der erforderlichen Ruhe und
Weitsicht erfolgen. Auch bei jeglicher
begleitenden Betreuung eines unternehmerischen
Projektes, sind die kulturellen
Eigenheiten und Traditionen in das Vorhaben
mit einzubeziehen.